Satzung

ART-Eifel – Gemeinnütziger Verein für Kultur- und Jugendszenen

Präambel

ART – Eifel – gemeinnütziger Verein für Kultur- und Jugendszenen ist ein Zusammenschluss von Personen und Gruppen, die in der Region Eifel Kultur- und Jugendszenen sowie alternative Lebensformen fördern und unterstützen.
Der Verein tritt für multikulturelle, weltoffene, umweltbewusste, soziale, selbstbestimmte (d.i.y.) und basis-demokratische Werte ein und engagiert sich auch gegen Faschismus, Rassismus, Antisemitismus und Sexismus.
Der Verein bietet nur solchen Personen und Gruppen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Werten bekennen.
Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein „Art EIFEL – gemeinnütziger Verein für Kultur- und Jugendszenen e.V.“ hat seinen Sitz in Kall.
Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Kultur- und Jugendszenen sowie alternativer Lebensformen durch
Kultur-, Bildungs- und Sozialarbeit
Vernetzungs-, Partner- und Bündnisarbeit
Öffentlichkeitsarbeit
Organisation und Finanzierung von alternativen Ideen und Projekten
Das kann verwirklicht werden durch zum Beispiel Konzerte, Filmvorführungen, Lesungen, Vorträge, Ausstellungen, Workshops, Tagungen, Kulturproduktionen, Veranstaltungstechnik, Bibliothek, Archiv, Proberäume, Ladenlokal, Vereinshaus, Mailingliste, Homepage, Medienarbeit, Begegnungen, lokale und regionale Bündnisarbeit, regelmäßige Treffen etc..

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie den Zweck des Vereins unterstützen.
Ordentliche Mitglieder sind die an der Verwirklichung des Vereinszweckes mitarbeitenden natürlichen und juristischen Personen. Ein Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied kann jederzeit in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand. In strittigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Fördermitglieder sind die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierten natürlichen und juristischen Personen. Sie begleiten die Aktivitäten des Vereins unterstützend, sind zu Versammlungen einzuladen und zu hören, besitzen aber kein aktives oder passives Stimm- / Wahlrecht. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet grundsätzlich der Vorstand. In strittigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Fördermitgliedschaft kann beiderseitig zeitlich begrenzt werden.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, den Zweck des Vereins zu unterstützen und die in der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres bzw. beim Eintritt in den Verein fällig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, Tod, Ablauf einer befristeten Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes. Bei juristischen Personen erfolgt die Austrittserklärung durch dazu berechtigte Vertreter.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise den Zielen des Vereins zuwiderhandelt und dadurch die Interessen und das Ansehen des Vereins schwerwiegend beeinträchtigt werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Über Berufungen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bei Ausschluss erfolgt keine Rückvergütung von Spenden oder Beiträgen.

§ 6 Organe

Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Plenum und ordentliche Mitgliederversammlung

Das offene Plenum trifft sich mindestens einmal monatlich, um über die Verwirklichung des Vereinszweckes zu beraten. Hierzu können auch Ausschüsse, Arbeitsgruppen sowie Mandate für Projekte gegründet/vergeben werden.
Über Ausgaben und kleinere Projekte entscheiden das Plenum und der Vorstand gemeinsam.
Größere Projekte und Ausgaben werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung entschieden.
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere Wahl und Abberufung des Vorstandes und des/der Kassenprüfers_in, Beschluss über Kassenprüfung und Jahresabschluss, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes, Festlegung einer Beitragsordnung, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in strittigen Fällen und Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung.
Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss er dies tun.
Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
Zu einzelnen Fragen kann anwesenden Nichtmitgliedern von der Versammlung Stimmrecht zugesprochen werden, sofern Gesetze, Verordnungen oder Vereinssatzung dies nicht ausschließen.
Plenum und ordentliche Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich für Personen, die den Zweck und die Werte des Vereins anerkennen. Durch Versammlungsbeschluss der Mitglieder kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Plenum und ordentliche Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. In der Niederschrift ist mindestens der Wortlaut von Beschlüssen festzuhalten.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen (einschließlich Schatzmeister_in) und bis zu vier Beisitzer_innen.
Zwei Personen des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Eine Person des Vorstandes ist nur vertretungsberechtigt in Finanzangelegenheiten bis 50,- €.
Die Mitgliederversammlung wählt zudem eine_n Kassenprüfer_in, der/die nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein kann.
Der Vorstand ist zuständig und verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte, Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung, Einberufung von Mitgliederversammlungen und Erstellung eines jährlichen Berichtes und Geschäftsabschlusses.
Stehen der Eintragung in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, die nötigen Änderungen eigenständig durchzuführen. Darüber sind die Mitglieder zu unterrichten.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen zuvor über E-Mail eingeladen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es besteht in allen Angelegenheiten eine Mitteilungspflicht des Vorstandes gegenüber den Vereinsmitgliedern. Dies erfolgt per E-Mail oder Homepage.

§ 9 Wahl von Vorstand und Kassenprüfer_in

Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer_in werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl oder Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit von Vorstand und Kassenprüfer_in beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Benennung eines Ersatzvorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kultur-, Sozial- und Bildungsarbeit.

Diese Satzung wurde am 13. Oktober 1990 errichtet und am 14. März 1992, am 11. September 1994 sowie am 16. Oktober 2009 verändert und erweitert.

Stand 07.07.2010 ART-Eifel e.V.

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